Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (Reduzierung der Einkommensteuerschuld um 20 Prozent der geltend gemachten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr) gilt auch für Anwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich sind.
Der notwendige, unmittelbar räumliche Zusammenhang zu dem Haushalt ergab sich im Urteilsfall aus der Besprechung mit dem Statiker vor Ort und der Inaugenscheinnahme des Hauses.
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juli 2019, Aktenzeichen 1 K 1384/19; das hiergegen anhängige Revisionsverfahren hat beim Bundesfinanzhof das Aktenzeichen VI R 29/19.