Erklärte Zielsetzung für die Neufassung der BauO NRW ist neben der stärkeren Orientierung an der Musterbauordnung (MBO) die Vereinfachung des Bauordnungsrechtes, die Reduzierung der Baukosten, die Beschleunigung der Verfahren und die Förderung des Wohnungsbaus.
Für die tägliche Praxis ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:
- Einführung der Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 BauO NRW)
- Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen werden genehmigungs- und prüfpflichtig
- Einführung eines/r qualifizierten Tragwerkplaners/in
- mit der Baubeginnanzeige muss eine Erklärung des saSV eingereicht werden, wonach dieser mit den stichprobenhaften Kontrollen der Standsicherheit während der Bauausführung beauftragt wurde (§ 68 Abs. 1 Bau O NRW).
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW bleibt entgegen anderslautender Ankündigungen erhalten.
Den Volltext des Gesetzes sowie weitere Hinweise und Kommentare finden Sie auf der Homepage der Obersten Bauaufsicht NRW.