Angesichts der auch in Deutschland immer öfter auftretenden extremen Wetterphänomene hat die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) entsprechende Sicherheitsregeln erarbeitet und als „TRAS 320 – Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Wind sowie Schnee- und Eislasten“ veröffentlicht. Diese sicherheitstechnische Regel ist mit Datum 15. Juni 2015 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden.
Die TRAS 320 gilt für Betriebsbereiche gemäß §3 Abs. 5a BImSchG, die in den Anwendungsbereich der StörfallV fallen. Ihre Anforderungen gelten insbesondere für bauliche Anlagen, einschließlich Gebäude und Tragwerke, deren Versagen zu einem Störfall führen könnte. Es wird empfohlen, diese TRAS aber auch auf andere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden, falls eine vergleichbare Gefahr der Freisetzung von gefährlichen, einschließlich umweltgefährdenden, Stoffen besteht. Auch hier sind bauliche Anlagen und deren Tragwerke entsprechend mit zu betrachten.
Die TRAS 320 gilt gleichermaßen für neu zu errichtende und für bestehende bauliche Anlagen.
Für die Überprüfung bestehender Anlagen auf Einhaltung der Anforderungen gilt eine Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten, d.h. bis Juni 2020. Für die Umsetzung daraus ggfs. notwendiger Anpassungen gilt eine Frist von weiteren 5 Jahren, d.h. bis Juni 2025.
Mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Tragwerksplanung, Konstruktion und Bauwerksprüfung im Industrie- und Anlagenbau unterstützen wir Sie bei der Anwendung der TRAS 320 für den Bereich Standsicherheit durch
- Besichtigung und Bewertung der bestehenden baulichen Anlagen
- Anpassung in statisch-konstruktiver Hinsicht an die Anforderungen der TRAS 320.